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1. Das Jugendheim Inning ist eine Einrichtung der offenen Jugendarbeit
und ist für alle Jugendlichen bis 27 Jahre zugänglich.
2. Die Benutzung des Jugendhauses und der Aufenthalt darin erfolgt
auf eigene Gefahr; für Garderobe und Gegenstände von Benutzer/innen
wird keine Haftung übernommen.
3. Die Einrichtung ist pfleglich zu behandeln; jede/r Besucher/in haftet für
die Schäden, die er/sie im Jugendhaus verursacht,
für Schäden gegenüber Dritten haftet der/die Besucher/in.
4. Das Gesetz zum Schutz der Jugend ist Grundlage dieser Hausordnung:
- Drogenkonsum ist grundsätzlich verboten.
- Nikotingenuß von Jugendlichen unter 16 Jahren ist untersagt.
- Alkohol darf im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der
Jugend in der Öffentlichkeit ausgeschenkt werden.
Bei Mißbrauch können die jeweils Verantwortlichen den
Ausschank von Alkohol augenblicklich und zu jeder Zeit für die Dauer
der noch verbleibenden Öffnungszeit unterbinden.
Ein länger andauerndes oder generelles Alkoholverbot kann jedoch nur
durch den Vorstand der Interessengemeinschaft ausgesprochen werden.
- Das Mitbringen von Getränken jeder Art ist verboten.
5. Parteipolitische Aktivitäten sind nicht erlaubt.
6. Das Spielen um Geldbeträge ist verboten.
7. Den Anordnungen der verantwortlichen Personen ist Folge zu leisten.
8. Die Schlüsselträger/innen (Sprecherrat, Betreuer/innen und Vorstand)
haben Hausrecht und können ein Hausverbot aussprechen -
zeitlich begrenzt oder auf Dauer.
Gegen das Hausverbot kann beim Vorstand der Interessengemeinschaft
Widerspruch eingelegt werden.
Das Jugendschutzgesetz
Café & Sprecherratssitzung:
Mittwoch ab 19:00 Uhr